Antikenhehlerei

Antikenhehlerei ist ein umgangssprachlicher Ausdruck für den illegalen Handel mit archäologischen Kulturgütern.

Bodenfunde in Deutschland

Der zufällige Fund von Gegenständen, „von denen anzunehmen ist, dass an ihrer Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht,“ ist in der Regel nach den verschiedenen Landesdenkmalschutzgesetzen bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde oder Gemeinde anzeigepflichtig.[1] Die gezielte Suche, etwa mittels Sonden, bedarf meist einer behördlichen Genehmigung.[2] Verstöße (sog. Raubgrabungen) werden grundsätzlich nur als Ordnungswidrigkeiten geahndet,[3] die Zerstörung eines Kulturdenkmals ist in Niedersachsen strafbewehrt.[4] Im Fall eines Diebstahls oder einer (Fund-)Unterschlagung können diese als geeignete Vortaten eine Strafbarkeit des weiterverkaufenden Händlers gemäß § 259 StGB wegen Hehlerei begründen. Die Normen des Strafgesetzbuchs (StGB) zielen jedoch nicht speziell auf den Schutz von Denkmälern ab, sondern umfassen nur zufällig einige aus diesem Sachgebiet stammende Sonderfälle mit.[5]

Die bürgerlich-rechtliche Lage zu den Eigentumsverhältnissen beim Fund eines Schatzes regelt in Deutschland § 984 BGB, wonach Entdecker und Grundstückseigentümer jeweils Miteigentümer zur Hälfte werden (Hadrianische Teilung). Außer in Bayern und Hessen haben die Bundesländer hiervon abweichend sog. Schatzregale in ihren Landesdenkmalschutzgesetzen eingeführt.[6][7] Geborgene Funde werden beispielsweise im Land Berlin mit ihrer Entdeckung (und Bewertung) Eigentum des Landes.[8]

In Deutschland fällt nur Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen wurde, sowie öffentliche Sammlungen unter den Kulturgüterschutz, nicht jedoch zufällig gefundene archäologische Artefakte.[9]

Internationaler Kunsthandel

Umfang und Bedeutung

Innerhalb des weltweiten Kunsthandels mit antiken Gegenständen hat die Kulturgutkriminalität einen großen Anteil,[10] obwohl in den meisten Regionen mit archäologisch bedeutenden Kulturen Antikenschutzgesetze bestehen, die Grabungen und die Ausfuhr von Funden an offizielle Genehmigungen binden. Objekte ohne entsprechende Provenienznachweise sind deshalb in den allermeisten Fällen illegal ausgegraben und außer Landes gebracht worden. Das entscheidende Problem ist die Zerstörung der archäologischen Fundstellen, die einmalige Wissensquellen über die Vergangenheit darstellen. Der Markt für Antiken, insbesondere aber der illegale Markt ist ein Anreiz zu immer neuen Plünderungen antiker Stätten und Museen.[11] Inzwischen sind einige antike Städte etwa im Irak, in Syrien, aber auch in Bulgarien (z. B. Ratiaria) vollständig zerstört und als Informationsquelle und für den lokalen Tourismus vernichtet.

Heute ist Antikenhehlerei auch eine Erscheinungsform der organisierten Kriminalität und eng mit dem internationalen Terrorismus verbunden.[12] Nach Schätzungen des FBI beträgt der Umsatz – Stand 1999 – sechs bis neun Milliarden Schweizer Franken. Er dürfte heute deutlich höher liegen. Antikenhehlerei liegt damit vom Umsatz gleich hinter dem Drogen- und Waffenhandel und ist eines der einträglichsten illegalen Geschäftsfelder. Die Bundeskriminalpolizei der Schweiz geht davon aus, dass auch die Geldwäsche im Kunsthandel ein umsatzstarker illegaler Geschäftszweig ist.[13]

Diese Zahlenangaben zu einem kriminellen Dunkelfeld lassen sich freilich nicht verifizieren. Sie gehen zurück auf Recherchen des italienischen Journalisten Fabio Isman aus dem Jahr 2009 und wurden zunächst unkritisch verbreitet. Inzwischen wurde verschiedentlich – insbesondere aber vom Kunsthandel[14] – auf die unsicheren Grundlagen hingewiesen, auch die UNESCO geht mit diesen Zahlen vorsichtiger um. Während sie sie in einer Studie von 2013 zur Konvention gegen illegalen Handel mit Kulturgut noch verwendete, verzichtet sie nun auf entsprechende Zahlenangaben.

Der jährliche Umsatz mit legalen Antiken liegt laut Angaben der International Association of Dealers in Ancient Art (IADAA) lediglich bei rund 150 bis 200 Millionen Dollar für das Jahr 2013; die Preise für Antiken liegen in der Regel zwischen 500 Euro und 300.000 Euro. Spitzenpreise im Millionenbereich sind nur für Objekte mit erstklassigem Erhaltungszustand und einwandfreier, exzellenter Provenienz zu erzielen.[15]

Kulturgüterschutz

Strafrecht

Die Verhinderung von rechtswidrigem Antikenhandel ist Teil des internationalen Kulturgüterschutzes.

Die Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954[16] regelt die Sicherung des nationalen Kulturguts gegen die voraussehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts.[17] Nach dem deutschen Ausführungsgesetz[18] war jede Verbringung von Kulturgut aus einem besetzten Gebiet eines Vertragsstaats während eines bewaffneten Konflikts in das Bundesgebiet verboten, sofern sie nicht der In-Gewahrsam-Nahme diente.

Im UNESCO-Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut von 1970[19] haben sich die Vertragsstaaten verpflichtet, ihr Kulturgut vor unzulässiger Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung zu schützen. Es enthält Mindestvorschriften über gesetzgeberische und administrative Maßnahmen zur Sicherung des kulturellen Erbes und zur Verhinderung des illegalen Kulturgütertransfers. Da das Übereinkommen als rein zwischenstaatliche Regelung keine Instrumente für die Wiedererlangung gestohlener oder rechtswidrig ausgeführter Kulturgüter durch Privatpersonen vorsieht, wurde 1995 durch das „Internationale Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts“ (UNIDROIT) ein ergänzendes Übereinkommen ausgearbeitet, das die Rückgabe gestohlener oder illegal ausgegrabener Kulturgüter innerhalb bestimmter Fristen vorsieht.[20] Ein gutgläubiger Erwerber hat im Gegenzug für die Rückgabe einen Anspruch auf Entschädigung.[21]

Das UNESCO-Übereinkommen von 1970 wurde von Deutschland im Jahr 2007 ratifiziert[22] und mit dem Kulturgüterrückgabegesetz vom 18. Mai 2007 (KultGüRückG) umgesetzt.[23] Für die Straf- und Bußgeldvorschriften in § 20, § 21 KultGüRückG zum Schutz vor unrechtmäßigem Kulturgütertransfer hatten sich bis zum Jahr 2013 jedoch mangels behördlicher Kontrolle keine praktischen Anwendungsfälle ergeben.[24]

Zur verbesserten Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens von 1970 und zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/60 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern vom 15. Mai 2014[25] hat Deutschland den gesetzlichen Schutz von Kulturgut mit Wirkung zum 6. August 2016 im Kulturgutschutzgesetz (KGSG)[26] neu geregelt.[27] Die unrechtmäßige Aus- und Einfuhr sowie das unrechtmäßige Inverkehrbringen von Kulturgut werden seitdem gem. § 83 KGSG bestraft.[28][29] Nach § 29 Nr. 2 KGSG besteht ausnahmsweise kein Einfuhrverbot für Kulturgut, das zum Schutz vor den Gefahren eines bewaffneten Konflikts im Bundesgebiet deponiert werden soll, um es zeitweilig zu verwahren.

Kritik

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz hält den gesetzlichen Kulturgüterschutz in Deutschland für unzureichend.[30]

Die Ethikrichtlinien des Internationalen Museumsrats (ICOM) sollen die berufliche Selbstkontrolle der Mitglieder auf einem einheitlichen Niveau gewährleisten und damit Defizite und Ungleichgewichte in der nationalen Gesetzgebung kompensieren.[31][32]

Der Prähistoriker Hermann Parzinger fordert zudem eine Selbstverpflichtung des Handels, nur Stücke mit klarer Provenienz zu verkaufen.[33] Ein Verband, der sich eine derartige Selbstverpflichtung auferlegt hat, ist die International Association of Dealers in Ancient Art (IADAA), ein Zusammenschluss von 29 Händlern aus neun Ländern. Mitglieder der IADAA kaufen oder verkaufen nur Stücke, deren Provenienz „lückenlos nachweisbar“ ist. Dieser Selbstverpflichtung haben sich auch Auktionshäuser angeschlossen. Die IADAA, deren Pressesprecherin Ursula Kampmann ist, arbeitet seit 1996 mit dem Art-Loss-Register zusammen.[34]

Eine der wichtigsten Maßnahmen gegen Antikenhehlerei wäre eine sinkende Nachfrage. Die Deutsche Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte e. V. (DGUF) weist darauf hin, dass illegale Antiken auch über Internet-Auktionsplattformen verkauft werden und wie man als potenzieller Käufer damit umgehen sollte. Die DGUF rät: „Weil die Legalität von Antiken oft nicht bewiesen werden kann und weil Netzwerke illegal arbeitender Antikenhändler schwer zu entwirren sind, vor allem für Einzelpersonen, empfehlen wir Ihnen eine klare Linie: Kaufen Sie keine Antiken. Niemals.“[35]

Praktische Beispiele

Die Kunstabteilung des Interpol Generalsekretariats in Lyon (Frankreich) sammelt Informationen über Kunstdiebstähle und Kulturgutkriminalität der ganzen Welt. Interpol hat eine Kunstdatenbank entwickelt, auf die von allen 190 Interpol-Mitgliedstaaten zugegriffen werden kann.[36][37]

  • 2005 wurden in Rom Marion True, die langjährige Kuratorin des Getty Museums und der Kunsthändler Robert E. Hecht wegen Hehlerei und Kunstschmuggel angeklagt. Beide wurden beschuldigt antike Kunstgegenstände aus Raubgrabungen erworben zu haben, vornehmlich aus dem sizilianischen Morgantina.
  • Im Jahr 2008 wurde in Deutschland eine Sammlung von mehr als 100 präkolumbischen Objekten, in der Mehrzahl aus Guatemala und Mexiko, beschlagnahmt. Diese wertvollen Artefakte waren von Leonardo Augustus Patterson, einem ehemaligen Diplomaten und Hehler, gebürtig aus Costa Rica außer Landes geschmuggelt worden. Inzwischen wurden Teile der Sammlung an Mexico zurückgegeben. Patterson war im März 2013 von Interpol in Spanien festgenommen worden.[38][39][40]

Literatur

  • Thomas Otten: Archäologie im Fokus. Von wissenschaftlichen Ausgrabungen und illegalen Raubgrabungen. (= Schriftenreihe des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz. Band 53). herausgegeben von: Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz, Geschäftsstelle bei dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien. Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz, Bonn 2008, ISBN 978-3-922153-09-2.
  • Frank Brunecker; Museum Biberach (Hrsg.): Raubgräber, Schatzgräber. Theiss, Stuttgart 2008, ISBN 978-3-8062-2238-8.
  • EvB Magazin 4/20 Sonderausgabe Kulturgutraub (Memento vom 2. Februar 2014 im Internet Archive) (Volltext online, PDF, kostenfrei, 32 Seiten, 503 kB, eine Publikation der Erklärung von Bern).
  • Andrea F. G. Raschèr: Restitution von Kulturgut: Anspruchsgrundlagen – Restitutionshindernisse – Entwicklung. In: KUR – Kunst und Recht. Vol. 11, Nr. 3–4, 2009, S. 122. doi:10.15542/KUR/2009/3-4/13
  • Michael Müller-Karpe, Eckard Laufer: Kriminalarchäologie. Mainz, Römisch-Germanisches Zentralmuseum 2011, ISBN 978-3-88467-179-5.
  • Günther Wessel: Das schmutzige Geschäft mit der Antike. Der globale Handel mit illegalen Kulturgütern. Ch. Links Verlag, Berlin 2015, ISBN 978-3-86153-841-7.
  • Steffen M. Jauß: Zur Frage des Erwerbs abhandengekommener, rechtswidrig ausgegrabener oder unrechtmäßig eingeführter Kulturgüter. In: NJOZ. 2018, S. 561–564.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. vgl. beispielsweise für Baden-Württemberg: § 20 DSchG Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) in der Fassung vom 6. Dezember 1983, GBl. 1983, 797.
  2. vgl. beispielsweise für Niedersachsen: 12 DSchG ND Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz vom 30. Mai 1978, Nds. GVBl. 1978, 517.
  3. vgl. beispielsweise für Brandenburg: § 26 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG) vom 24. Mai 2004 (GVBl.I/04, Nr. 09, S. 215.)
  4. vgl. § 34 DSchG ND
  5. Marisa Katharina Hermans: Der Schatzfund. Eine Gegenüberstellung der Rechtsverhältnisse an einem Schatz im deutschen und niederländischen Recht unter Berücksichtigung öffentlich-rechtlicher Sonderbestimmungen Münster, Univ.-Diss. der Rechtswissenschaftlichen Fakultät 2009, S. 254.
  6. vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 1988 - 2 BvR 579/84
  7. Dieter J. Martin: Das Eigentum an Funden, Schatzregal 1. Juli 2015.
  8. Karin Wagner: Kulturgüterschutz am Beispiel der Bodendenkmalpflege in Berlin. Archäologische Informationen 2017, S. 377–386.
  9. Steffen M. Jauß: Archäologische Zufallsfunde, Schatzregalien und das neue KGSG. KuR 2018, S. 56–60.
  10. vgl. Interpol-Regionaltagung für die Bekämpfung der Kunst- und Kulturgutkriminalität Bundeskriminalamt, 4. Oktober 2019.
  11. Silvelie Karfeld: Illegaler Handel mit Kulturgut aus Sicht der Polizei. In: Matthias Weller, Nicolai Kemle (Hrsg.): Eigentum - Kunstfreiheit - Kulturgüterschutz. Tagungsband des Achten Heidelberger Kunstrechtstags am 31. Oktober und 1. November 2014, Nomos-Verlag, ISBN 978-3-8487-2549-6, S. 77–84.
  12. Blutige Schätze. Der Antikenhandel und der Terror. Ein Film von Rainer Fromm, Kristian Lüders und Michael Strompen
  13. Thomas Buomberger: Die Wege des illegalen Kunsthandels. EvB Magazin 4/20 Sonderausgabe Kulturgutraub (Memento vom 2. Februar 2014 im Internet Archive) S. 16ff.
  14. Lucas Elmenhorst: Der Sechs-Milliarden-Dollar-Mythos. In: Handelsblatt. 31. Juli 2015.
  15. Juan Moreno: „Aber so was von stinkfalsch“. Spiegel-Gespräch mit dem Basler Antikenhändler Christoph Leon. In: Der Spiegel. Nr. 6, 2015, S. 98–101 (online31. Januar 2015).
  16. Haager Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten. Abgeschlossen in Den Haag am 14. Mai 1954. Schweizerische Eidgenossenschaft, abgerufen am 5. April 2021.
  17. Vgl. u. a. Eden Stiffman: Cultural Preservation in Disasters, War Zones. Presents Big Challenges. In: The Chronicle Of Philanthropy. 11. Mai 2015; Lawrence Rothfield (Hrsg.): Antiquities under Siege: Cultural Heritage Protection after the Iraq War. AltaMira Press, 2008; Hans Haider im Interview mit Karl Habsburg: Missbrauch von Kulturgütern ist strafbar. In: Wiener Zeitung. 29. Juni 2012.
  18. Gesetz zur Ausführung der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten. 18. Mai 2007, Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:BGBl“ ist nicht vorhanden.
  19. Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut. Amtliche deutsche Fassung (Übersetzung des Auswärtigen Amtes), abgerufen am 6. April 2021.
  20. Convention on Stolen or Illegally Exported Cultural Objects, abgerufen 14. Januar 2012.
  21. Florian Mercker, Gabor Mues: Der Raub der Sabinerinnen: Umsetzung der Unesco- und der Unidroit-Konvention. In: FAZ. 3. September 2005.
  22. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 20. April 2007, Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:BGBl“ ist nicht vorhanden.
  23. Gesetz zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (Ausführungsgesetz zum Kulturgutübereinkommen - KGÜAG) vom 18. Mai 2007, Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:BGBl“ ist nicht vorhanden.
  24. Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (Ausführungsgesetz zum Kulturgutübereinkommen) und den Schutz des Kulturguts vor Abwanderung ins Ausland. Bericht der Bundesregierung zum Kulturgutschutz in Deutschland, BT-Drs. 17/13378 vom 29. April 2013, S. 35.
  25. Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung) ABl. L 159 vom 28. Mai 2014, S. 1).
  26. Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) vom 31. Juli 2016, Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:BGBl“ ist nicht vorhanden.
  27. vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts BT-Drs. 18/7456 vom 3. Februar 2016, S. 117 ff.
  28. Louis-Gabriel Rönsberg: Die Strafbarkeit der Einfuhr von Kulturgut nach dem KGSG. 2. März 2019.
  29. Kulturgutkriminalität. Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege, abgerufen am 6. April 2021.
  30. Klare Richtlinien für den Kulturgutschutz SPK, abgerufen am 7. April 2021.
  31. Ethische Richtlinien für Museen von ICOM Fassung vom m 8. Oktober 2004.
  32. Wolf-Dieter Heilmeyer, J. Cordelia Eule (Hrsg.): Illegale Archäologie? Internationale Konferenz über zukünftige Probleme bei unerlaubtem Antikentransfer Berlin 2003 aus Anlass des 15. Jahrestages der Berliner Erklärung. Weißensee-Verlag, 2004, ISBN 3-89998-040-9.
  33. Parzinger: „Natürlich wäre es am allerbesten, wenn sich der Handel aus dem Bereich archäologischer Fundstücke zurückzöge.“ „Aber weil man das nicht erwarten und auch nicht erzwingen kann, muss man an alle Beteiligten appellieren, sorgfältiger zu sein bei der Prüfung der Herkunft. Ohne eine solche Selbstverpflichtung des Handels geht es nicht. Die Museen haben sich diese Grundregeln auch verordnet“, zitiert in: Catrin Lorch: Antiken vom Lastwagen : Der internationale Markt schützt seine Ware durch Provenienzforschung: Aber wer kauft das Raubgut? In: Süddeutsche Zeitung. 23./24./25. April 2011, S. 20.
  34. siehe Catrin Lorch: Antiken vom Lastwagen: Der internationale Markt schützt seine Ware durch Provenienzforschung: Aber wer kauft das Raubgut? In: Süddeutsche Zeitung. 23./24./25. April 2011, S. 20.
  35. Antike Objekte im Internet kaufen? Ein Wegweiser des DGUF-Arbeitskreises Kulturgutschutz. (PDF) Deutsche Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte, Dezember 2015, abgerufen am 27. Juli 2016.
  36. Lagebericht Kulturgutkriminalität 2017. Inklusive der Liste „100 gestohlene Kunstwerke Österreichs“ Bundeskriminalamt, abgerufen am 7. April 2021, S. 7.
  37. Interpol: Stolen Works of Art Database. Abgerufen am 7. April 2021 (englisch).
  38. El traficante Leonardo Patterson fue detenido por Interpol-España. In: El Universal (abgefragt am 8. September 2013)
  39. Jäger der verlorenen Schätze. In: Süddeutsche Zeitung online. (Abgefragt am 8. September 2013)
  40. Mexico erhält gestohlene Kulturgüter zurück. In: Schwäbische Zeitung. (Abgefragt am 24. April 2019)

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