- Alle stimmen dem Prinzip der höheren Fälle zu, daß die Kirchen Christi in Sachsen nicht geringere, sondern erheblich höhere Geltung haben sollen als die Götzenstätten.
- Wenn jemand Zuflucht in der Kirche sucht, soll er dort bis zu seiner Gerichtsverhandlung sicher sein, und niemand soll wagen, ihn mit Gewalt herauszuholen. Wegen der Ehre Gottes und der Heiligen, denen die betreffende Kirche geweiht ist, soll es dem Asylanten vor Gericht nicht an Kopf und Kragen gehen, sondern er soll seine Tat gemäß dem Urteilsspruch mit Geld büßen, soweit er es kann. Dann soll er vor den König geführt werden, und der wird ihn dorthin stecken, wohin es seiner königlichen Gnade gefällt.
- Sterben soll, wer gewaltsam eine Kirche erstürmt und in ihr mit Gewalt oder mit Diebsgriff etwas wegnimmt oder die Kirche in Flammen aufgehen läßt.
- Sterben soll, wer die vierzigtägigen Fasten vor Ostern in Verachtung des christlichen Glaubens bricht und Fleisch ißt. Aber es soll vom Priester geprüft werden, ob er nicht durch Not gezwungen war, Fleisch zu essen.
- Sterben soll, wer einen Bischof, einen Priester oder einen Diakon tötet.
- Todesstrafe erleidet der, der vom Teufel getäuscht, nach heidnischer Sitte wähnt, irgendein Mann oder eine Frau sei Hexe und Menschenfresser und sie deshalb verbrennt oder deren Fleisch verzehrt bzw. zum Verzehr weitergibt.
- Todesstrafe erleidet der, der nach heidnischem Brauch Leichen bestattet, indem er den Körper den Flammen preisgibt.
- Sterben soll, wer Heide bleiben will und unter den Sachsen sich verbirgt, um nicht getauft zu werden oder es verschmäht, zur Taufe zu gehen.
- Sterben soll, wer einen Menschen dem Teufel opfert und nach heidnischer Sitte den Götzen als Opfer darbringt.
- Sterben soll, wer mit den Heiden Ränke gegen die Christen schmiedet oder bei ihnen als Feind der Christen ausharren will. Und wer ihn dabei gegen König und Christenheit unterstützt, soll ebenfalls sterben.
- Dem geht es an Kopf und Kragen, der dem König als untreu erscheint.
- Sterben soll, wer die Tochter seines Herren raubt.
- Genauso soll bestraft werden, wer seinen Herrn oder seine Herrin tötet.
- Von der Todesstrafe in vorstehenden Fällen kann nach Zeugnis des Geistlichen abgesehen werden, falls der Betreffende freiwillig zum Priester geflohen war und die heimlich begangenen Taten gebeichtet hatte und Buße leisten wollte.
- Was die niedrigeren Fälle angeht, so stimmen alle darin überein, daß einer jeden Kirche ein Haupthof und zwei Hufen Landes von den Einwohnern eines Gaues, die zu jener Kirche gehören, übertragen werde, und daß je 120 Einwohner sowohl Edelinge als auch Frilinge und Laten, einen Knecht und eine Magd für diese Kirche beisteuern sollen.
- Und es entspricht christlichem Gebot, daß allenthalben von allen königlichen Einkünften, auch von den Friedens- und Strafgeldern, der zehnte Teil den Kirchen und Priestern zustehen soll.
- In gleicher Weise schreiben wir göttlichem Gebot gemäß vor, daß alle den Zehnt von ihrem Vermögen und ihrer Arbeit den Kirchen und Geistlichen abliefern sollen, und zwar sowohl die Edelinge als auch die Frilinge und die Laten; denn was Gott einem jeden Christen schenkt, muß zum Teil Gott wiedergegeben werden.
- An den Sonntagen sollen keine öffentlichen Zusammenkünfte und Gerichtsverhandlungen stattfinden, wenn es nicht große Not oder feindliche Angriffe erfordern. Denn am Sonntag sollen alle zur Kirche gehen, beten und Gottes Wort hören. Genauso soll es an den hohen Kirchenfesten gehalten werden.
- Entsprechend erscheint es sinnvoll, in diese Vorschriften einzufügen, daß alle Kinder innerhalb eines Jahres getauft werden. Wir setzen fest, daß derjenige, der ohne Erlaubnis des Pfarrers dieses verschmäht, dem „fiscus“ als Edeling 120 sol., als Friling 60 sol. und als Late 30 sol. zur Buße zu zahlen hat.
- Wer eine verbotene oder unerlaubte Ehe eingeht, zahlt als Edeling 60, als Friling 30 und als Late 15 sol.
- Wer Gelübde nach heidnischem Brauch an Quellen, Bäumen oder Hainen darbringt oder nach heidnischem Brauch opfert und ein Gemeinschaftsmahl zu Ehren der Götzen veranstaltet, zahlt als Edeling 60, als Friling 30, als Late 15 sol. Und wenn er das Geld nicht hat, soll er es im Dienste der Kirche abarbeiten.
- Wir befehlen, daß die christlichen Sachsen in den Kirchhöfen und nicht auf den heidnischen Grabhügeln bestattet werden.
- Die Wahrsager und Zauberer sollen den Kirchen und den Pfarrern ausgeliefert werden.
- Wenn jemand Räuber und Übeltäter, die von einer Grafschaft in die andere geflohen sind, in seinen Schutz nimmt und sieben Nächte beherbergt ohne Absicht, sie vor Gericht zu stellen, zahle er unsere Bannbuße. Das gleiche muß auch der Graf tun, wenn er sich deswegen nicht entschuldigen kann, und er verliert darüber hinaus sein Amt.
- Niemand soll sich unterstehen, einen anderen in Pfandknechtschaft zu halten, und wer das tut, zahle die Bannbuße.
- Niemand soll sich bei gleicher Strafe unterstehen, einem Menschen zu verbieten, sein Recht vor uns zu suchen.
- Wenn jemand keine Bürgen stellen kann, soll sein Vermögen solange in Beschlag genommen werden, bis er einen Bürgen stellt. Wenn er aber in der Zwischenzeit wagt, sein Haus zu betreten, zahlt er entweder 10 sol. oder einen Ochsen für die Verletzung des Bannes und zahlt darüber hinaus seine Schuld Wenn aber der Bürge den festgesetzten Termin nicht einhält, dann hat er selbst gemäß seiner Bürgschaft für den Schaden einzustehen. Der Schuldner aber muß dem Bürgen das Doppelte dessen erstatten, was der Bürge durch ihn an Schaden erlitten hatte.
- Wer Bestechungsgelder von Unschuldigen annimmt, verfällt unserem Königsbann, und wenn er, was hoffentlich nicht passiert, ein Graf ist, verliert er sein Amt.
- Alle Grafen sollen untereinander Frieden und Eintracht halten; und wenn unter Umständen Streit zwischen ihnen ausbricht, sollen sie sich auf unsern Beistand und unsere Entscheidung verlassen.
- Wenn jemand einen Grafen tötet oder seine Beseitigung plant, fällt sein Erbe dem König zu, in dessen Gewalt er ausgeliefert werden muß.
- Wir geben den Grafen die Kompetenz, bis zu 60 sol. in ihrem Amt Bannbußen wegen Fehdehandlungen oder Hochgerichtsfällen zu verhängen, und bis zu 15 sol. (von Schwerin liest 12) in den geringeren Fällen.
- Wer einem anderen Mann einen Eid leistet, soll dies am Altar der Kirche an einem festgesetzten Tage tun; und wenn er es verschmäht zu schwören, schließe er einen Vertrag und büße 15 sol., wenn er säumig bleibt, und daraufhin soll er seine Schulden völlig tilgen.
- Der Meineid wird gemäß sächsischem Gesetz bestraft.
- Wir untersagen, daß alle Sachsen Stammesversammlungen abhalten, falls nicht unser Königsbote auf unseren Befehl hin sie aufbietet. Jeder unserer Grafen soll vielmehr in seinem Amt die Versammlungen abhalten und Recht sprechen, und Pfarrer sollen darüber wachen, daß er sich entsprechend verhält.
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